5.4. Etwas Anderes ergibt sich auch im Lichte der Bestimmung gemäss § 19a lit. a der Besonderen Bauverordnung II (BBV II) nicht. Diese angerufene Norm befreit zwar von der Einhaltung gewisser Vorschriften, wenn es um die Erschliessung eines Gebäudes für Behinderte geht. Sie bedeutet aber nicht, dass jegliche Konstruktion zur behindertengerechten Erschliessung jedes einzelnen Gebäudeteils zu bewilligen ist und dabei jegliche baurechtlichen Beschränkungen ausser Acht zu lassen wären. Ebenso wenig befreit § 19a lit.