R1S.2018.05083 Seite 11 separatem Ausstieg überschreitet das bisher in den Dachgeschossen der Gebäude auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 sowie den weiteren Gebäuden des Gevierts vorhandene Mass an Dachaufbauten deutlich und würde zu einem solchen Übergewicht führen. Dementsprechend erweist sich der projektierte Liftturm in dieser Form nicht als bewilligungsfähig. Bemerkungsweise sei angefügt, dass auch eine anderweitige, singuläre Platzierung des Liftturms auf dem Dach der neu zu erstellenden Obergeschosse aus ästhetischen Gründen kaum zulässig sein dürfte.