tierte Liftaufbau das hypothetische Schrägdachprofil gar nicht durchstösst. Dass die Vorschrift von § 292 PBG angesichts der Dimensionierung des Liftturms nicht anwendbar wäre, trifft dennoch nicht zu. Für die Anwendbarkeit der Ästhetikvorschrift von § 292 PBG kann es keine Rolle spielen, ob die fragliche Aufbaute als die zulässige Geschosszahl überschreitend gelten muss bzw. das anzusetzende hypothetische Schrägdachprofil durchstösst. Massgeblich ist rein die optische Erscheinung. Die nordnordwestlich gelegenen Dachgeschosse des Gebäudes auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 sind deutlich als solche erkenn- und ablesbar.