Die Dachaufbaute umfasst neben dem beschriebenen Liftaufbau auch einen unabhängigen Ausstieg auf die Dachterrasse. Das Verwaltungsgericht hat sich im Entscheid VB.2001.00149 dahingehend geäussert, dass Lifttürme zwar grundsätzlich die zulässige Gebäudehöhe zu beachten hätten, indes zusätzlich auch eine geringfügige Überschreitung des hypothetischen Schrägdachprofils (von 0,1 m, 1,0 m und 0,5 m) als kleinere, technisch bedingte Aufbauten im Sinne von § 292 PBG zulässig sei (VB.2001.00149 vom 26. September 2001, E. 6).