Nach Massgabe der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hat § 292 PBG den Zweck, dass Dachgeschosse noch als solche erkennbar sein und nicht den Eindruck von Vollgeschossen vermitteln sollen. Bei § 292 PBG handelt es sich folglich um eine reine (spezielle) Ästhetiknorm, die bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten in einem abgerundeten, harmonischen Bild, als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes erscheinen. Im Ergebnis sollen