5.2. Wo nichts Anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten insgesamt nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Diese Beschränkung gilt sowohl für Dachaufbauten, die bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen, als auch bei Flachdächern, welche die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen (§ 292 lit. a und b PBG). Nach Massgabe der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hat § 292 PBG den Zweck, dass Dachgeschosse noch als solche erkennbar sein und nicht den Eindruck von Vollgeschossen vermitteln sollen.