Fritzsche/Bösch/Wipf, Bd. 1, S. 562). Die Rechtsauffassung der Vorinstanz ist daher begründet, weshalb das Inkrafttreten der neuen Zonierung während der Dauer des Rechtmittelverfahrens bei der – im Übrigen nachfolgend zu begründenden – Bemessung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Berücksichtigung zu finden hat. 5.1. Der Rekurrent rügt weiter, beim Liftaufbau handle es sich nicht um einen Liftaufbau, sondern ausschliesslich um den eigentlichen Liftschacht. Dieser müsse zwingend den erforderlichen Dimensionen für hindernisfreie Aufzüge entsprechen. Dementsprechend sei die Auflage gemäss Dispositiv-Zif- fer I.1.h des angefochtenen Entscheids aufzuheben.