§ 234 PBG regelt einzig den Fall der negativen Vorwirkung. Positive Vorwirkung hingegen wäre unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten unvereinbar mit dem Legalitätsprinzip und widerspräche der Tatsache, dass in der Regel – zufolge Rechtsmittelverfahren – nicht vorhergesehen werden kann, ob und wann eine neue Regelung in Kraft tritt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 299 ff., mit Hinweisen; Fritzsche/Bösch/Wipf, Bd. 1, S. 562).