4.2. Die Vorinstanz macht indes namhaft, dass im Bewilligungszeitpunkt auf die vormalige, für die Parzelle Kat.-Nr. 1 bis zum Inkrafttreten der neu festgesetzten Zonierung geltende Ausnützungsziffer von 170 % habe abgestellt werden müssen, was bei der Bemessung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen sei. Dem entgegen spräche eine Vorwirkung der