Die Rüge des Rekurrenten erweist sich als begründet. Die Auflage gemäss Dispositiv- Ziffer I.1.e des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben. Ein weiteres rechtserhebliches Interesse des Rekurrenten an der Überprüfung der Ausführungen der Vorinstanz zur Berechnung der Ausnützung im angefochtenen Entscheid besteht nicht. Die Frage, ob die Ausnützung auf der Parzelle Kat.- Nr. 1 teilweise sogar bis zu 500 % betrage, kann vorliegend deshalb offen bleiben.