4.1. Der Rekurrent macht weiter geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene Ausnützungsberechnung sei nicht korrekt, und wendet sich (sinngemäss) gegen Dispositiv-Ziffer I.1.e des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz stellt sich in der Rekursantwort auf den Standpunkt, das rekursgegenständliche Bauprojekt mit anrechenbaren Flächen von 678,7 m2 liege nach Massgabe der mit der Teilinkraftsetzung per 1. November 2018 rechtskräftig festgesetzten Zonierung in der Wohnzone W6 (Ausnützungsziffer von neu 205 %). Dies bedarf in der Sache keiner weiteren Ergänzungen. Die Rüge des Rekurrenten erweist sich als begründet.