Für einen Grenzbau oder näherungsweisen Grenzbau im je rückwärtigen Bereich der Parzellen Kat.-Nrn. 1 und 2 wäre die nachbarliche Zustimmung hingegen vorauszusetzen (§ 287 lit. c PBG; Art. 7 Abs. 2 BZO). 3.7. Die Rüge des Rekurrenten ist begründet. Die Auflage gemäss Dispositiv-Zif- fer I.1.a des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben.