R1S.2018.05083 Seite 8 S. 878). Ein Näherbau innerhalb der vorgeschriebenen Bautiefe muss angesichts der baulichen Verbindung des gesamten Gebäudekomplexes im Sinne einer zweckorientierten Auslegung von Art. 7 Abs. 2 BZO zulässig sein, soweit es sich dabei nicht um einen näherungsweisen Grenzbau handelt. Erst recht gilt dies für einen Näherbau wie den projektierten, welcher in einer blossen Aufstockung ohne Vergrösserung der Gebäudegrundfläche besteht. Für einen Grenzbau oder näherungsweisen Grenzbau im je rückwärtigen Bereich der Parzellen Kat.-Nrn. 1 und 2 wäre die nachbarliche Zustimmung hingegen vorauszusetzen (§ 287 lit.