Die entsprechenden, in § 287 lit. b PBG festgelegten Masse gelten bei Vorhandensein mehrerer Baubegrenzungslinien ausdrücklich seitlich als auch rückwärtig (Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in der zürcherischen baurechtlichen Praxis, Entlebuch 2001, S. 145; Fritzsche/Bösch/ Wipf, Bd. 2,