Die im zivilrechtlichen Eigentum X stehende und dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmete Strassenparzelle H.-Weg (Teil der Parzelle Kat.-Nr. 4 und Zugang/Zufahrt zu den darauf befindlichen Schulgebäuden) begründet für die Eckparzelle Kat.- Nr. 1 entlang ihres Verlaufs jedoch eine eigene Baubegrenzungslinie (§ 265 PBG; Wegabstand), sodass der geplante Umbau bzw. die Aufstockung gänzlich innerhalb der zulässigen Bautiefe – und damit zustimmungsfrei – realisiert werden kann. Ein rückwärtiger Grenzbau (§ 287 lit. c PBG) liegt nicht vor.