BZO) ist sodann von der Geltung der kantonalrechtlichen Vorschrift zur zulässigen (zustimmungsfreien) Bautiefe auszugehen; diese beträgt im Allgemeinen 14 m, gemessen ab der Verkehrsbaulinie oder der sie begrenzenden Baubegrenzungslinie (§ 287 lit. b PBG). Zwar ragt der vom rekursgegenständlichen Bauprojekt betroffene Gebäudeteil über den Bereich von 14 m ab der Baulinie B.-Strasse hinaus. Die im zivilrechtlichen Eigentum X stehende und dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmete Strassenparzelle H.-Weg (Teil der Parzelle Kat.-Nr.