keine Verletzung kantonaler oder kommunaler Mindestabstände vor, zumal sich § 287 lit. a PBG einzig auf die Gebäudeabstände bezieht und – wie bereits erläutert – die bestehenden Gebäude bereits zusammengebaut sind (BRGE I Nrn. 0084/2008 und 0085/2008 vom 11. April 2008, E. 8.3). In Ermangelung einer besonderen Regelung in den Allgemeinen Bestimmungen der BZO (Art. 5 ff. BZO) sowie den besonderen Bestimmungen der BZO zu den Wohnzonen (Art. 13 ff. BZO) ist sodann von der Geltung der kantonalrechtlichen Vorschrift zur zulässigen (zustimmungsfreien) Bautiefe auszugehen;