R1S.2018.05083 Seite 7 Was das Verhältnis der Parzellen Kat.-Nrn. 1 und 3 untereinander angeht, ist die Zulässigkeit des Grenzbaus und damit (erst recht) des rekursgegenständlichen Bauprojekts auch ohne Zustimmungserklärung bzw. Näherbaurecht der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 3 im Grundsatz zu bejahen. Im Einzelnen liegt nach den Kriterien von § 287 lit. a-c PBG keine Verletzung kantonaler oder kommunaler Mindestabstände vor, zumal sich § 287 lit. a PBG einzig auf die Gebäudeabstände bezieht und – wie bereits erläutert – die bestehenden Gebäude bereits zusammengebaut sind (BRGE I Nrn.