Entsprechend wäre es sinn- und zweckwidrig, in den an den Grenzbau anschliessenden, von der Strasse abgewandten Bereichen der Grundstücke Kat.-Nrn. 1 und 3 von der Geltung von Gebäude- oder Grenzabstandsvorschriften auszugehen. Bemerkungsweise sei sodann angefügt, dass eine separate Beurteilung der Gebäudeteile auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 (südöstliche "Werkstatt" und nordwestliches Haupthaus) zufolge Fehlens einer unabhängigen internen Erschliessung der Gebäudeteile von vornherein ausser Betracht fällt. 3.5.