Dennoch kann aufgrund des Bestehens der Baulinie entlang der B.-Strasse und des entlang derselben an der Grenze der Parzellen Kat.-Nrn. 1 und 3 bereits bestehenden Grenzbaus für Erweiterungen dieser Gebäude, soweit diese keine weitergehende Beanspruchung der Parzellengrenze erfordern, keine nachbarliche Zustimmung vorausgesetzt werden. Im Verhältnis der Parzellen Kat.-Nrn. 1 und 3 untereinander liegt bereits ein Grenzbau im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BZO bzw. ein Anbau innerhalb des bestehenden Profils vor. Entsprechend wäre es sinn- und zweckwidrig, in den an den Grenzbau anschliessenden, von der Strasse abgewandten Bereichen der Grundstücke Kat.-Nrn.