Eine ausdrückliche Bestimmung, wonach auf den Parzellen im Geviert H.-Weg/B.-Strasse/F.-Strasse/N.-Gasse die geschlossene Bauweise zustimmungsfrei gestattet wäre, kann auch aus weiteren zonenplanerischen Festlegungen nicht hergeleitet werden. Für die Parzelle Kat.-Nr. 1 gelten weder Sonderbauvorschriften noch ein Gestaltungsplan. Weitere Angaben betreffend die im 19. Jahrhundert festgesetzten Baulinien entlang der B.-Strasse und der N.-Gasse sind gemäss Auskunft des Tiefbauamtes X nicht mehr verfügbar. Dennoch kann aufgrund des Bestehens der Baulinie entlang der B.-Strasse und des entlang derselben an der Grenze der Parzellen Kat.-Nrn.