Die nachbarliche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn an ein Gebäude innerhalb des bestehenden Profils angebaut werden kann oder die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist (Art. 7 Abs. 2 BZO). Im Gegensatz zu den beispielsweise für Quartiererhaltungszonen geltenden Vorschriften enthalten die für Wohnzonen anwendbaren Bestimmungen zur geschlossenen Bauweise keine besonderen, von der allgemeinen Regel abweichenden Vorschriften (Art. 13 ff. BZO; VB.2008.00210 vom 20. Au-gust 2008, E. 3.2).