R1S.2018.05083 Seite 6 Für die Stadt X sieht die allgemeine Regel vor, dass die geschlossene Bauweise in allen Zonen, vorbehältlich besonderer Regelungen zu einzelnen Zonen, erlaubt ist (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 BZO). Der Grenzbau ist mit schriftlicher Zustimmung der benachbarten Eigentümerschaft zulässig. Die nachbarliche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn an ein Gebäude innerhalb des bestehenden Profils angebaut werden kann oder die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist (Art. 7 Abs. 2 BZO).