Der Grenzbau als Sondertatbestand der geschlossenen Überbauung beinhaltet die Möglichkeit des Nachbarn, jederzeit anzubauen und damit eine geschlossene Überbauung herzustellen. Für die Qualifikation eines Gebäudes als Grenzbau kommt es auf den Fassadenverlauf an der Grenze an (zum Ganzen Fritzsche/Bösch/Wipf, Bd. 2, S. 874 f. mit Hinweisen).