Als "geschlossen" gilt hingegen eine Überbauung, bei welcher die Gebäude einseitig oder mehrseitig zusammengebaut oder an die Grenze gestellt sind oder gestellt werden dürfen beziehungsweise müssen (§ 31 Abs. 2 ABV). Letzteres bedingt eine durchgehende bau- lich-funktionale Vertikaltrennung der Baukörper, wobei für die Beurteilung der funktionalen Eigenständigkeit auf die interne Erschliessung der Baukörper abzustellen ist. Der Grenzbau als Sondertatbestand der geschlossenen Überbauung beinhaltet die Möglichkeit des Nachbarn, jederzeit anzubauen und damit eine geschlossene Überbauung herzustellen.