Als "offen" gilt eine Überbauung, deren Gebäude nach allen Seiten frei stehen (§ 31 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung [ABV]), das heisst, dass die Gebäude die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände (allenfalls mit Näherbaurecht) einhalten. Das schliesst als Regel das Bauen an der Grenze aus und gilt für alle Gebäude (mit Ausnahme besonderer Vorschriften für Besondere Gebäude). Als "geschlossen" gilt hingegen eine Überbauung, bei welcher die Gebäude einseitig oder mehrseitig zusammengebaut oder an die Grenze gestellt sind oder gestellt werden dürfen beziehungsweise müssen (§ 31 Abs. 2 ABV).