Die Grundordnung besagt, dass Gebäude in offener Überbauung zu erstellen sind. Durch die Bau- und Zonenordnung, durch Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne, durch den Quartierplan oder durch den Baulinienplan kann indes samt der dabei zulässigen Bautiefe und Gesamtlänge die sog. geschlossene Überbauung vorgeschrieben oder erlaubt werden (§ 286 PBG). Eine entsprechende Regelungskompetenz gesteht der kantonale Gesetzgeber den Gemeinden in § 49 Abs. 2 lit. f PBG zu. Bei den entsprechenden Tatbeständen ist zunächst der Begriff der geschlossenen Überbauung gegenüber dem Einzelgebäude einerseits und einer offenen Überbauung andererseits abzugrenzen.