R1S.2018.05083 Seite 5 3.4. Angesichts der Struktur des zu beurteilenden (unvollständigen) Gevierts H.-Weg/B.-Strasse/F.-Strasse/N.-Gasse steht freilich überhaupt in Frage, ob die Regelungen der BZO und des PBG zu den Grenzabständen im Verhältnis der Parzellen untereinander Anwendung finden.