Die Frage, ob bei der Berechnung der von den Gemeinden in Anwendung von § 50 Abs. 3 PBG kompetenzgemäss erlassenen Bestimmungen über die Grenzabstände die kantonalrechtliche Regelung über den Mehrhöhenzuschlag (§ 270 Abs. 2 PBG) anwendbar ist, ist im Einzelfall unter Bezugnahme auf die konkret vom kommunalen Gesetzgeber für die infrage stehende Zone erlassenen Bestimmungen zu beurteilen. Statuiert die anwendbare Bau- und Zonenordnung Abweichungen im Sinne von § 50 Abs. 3 PBG, kann nicht unbesehen von der ersatzweisen Anwendbarkeit der kantonalen Abstandsvorschriften ausgegangen werden, sofern sich die kommunale Regelung als lückenhaft erweist.