01 und 03 seien auf die B.-Strasse hin ausgerichtet; mit den West- und Südfassaden als seitliche Fassaden. Die Auflage gemäss Dispositiv-Ziffer I.1.a des angefochtenen Entscheids, wonach vor Baubeginn der Nachweis über die Einräumung der definitiven Näherbaurechte zu den Parzellen Kat.-Nrn. 2 und 3 beigebracht werden müsse, sei aufzuheben.