3.1. Der Rekurrent rügt zunächst, das gemäss dem bewilligten Bauprojekt zur Aufstockung vorgesehene Hofgebäude ("W. N. 4") sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz, wonach es sich bei den Ostfassaden des Hauptgebäudes und des Anbaus um rückwärtige Fassaden handle und bei den Südfassaden um seitliche Fassaden – im Verhältnis zum "N.-Komplex" (umfassend die Gebäude Vers.-Nrn. 01-02) als eigenständiges Gebäude zu behandeln. Hauptfassade sei die Südfassade des Hofgebäudes; die Brandmauer zum Hauptgebäude Vers.-Nr. 01 gelte als rückwärtige Fassade (§ 270 Abs. 2 PBG). Die Gebäude Vers.-Nrn. 01 und 03 seien auf die B.-Strasse hin ausgerichtet;