E. Die Vorinstanz beantragte mit Rekursantwort vom 18. Dezember 2018 die Abweisung des Rekurses; unter Entschädigungsfolge zulasten des Rekurrenten. F. Mit Replik vom 16. Januar 2019 hielt der Rekurrent an den gestellten Begehren fest. Die Vorinstanz duplizierte per 5. Februar 2019 mit ebenfalls unveränderten Anträgen und verzichtete auf weitere Ausführungen zur Sache. Es kommt in Betracht: