- dem Amt für Baubewilligungen im Sinne der Erwägung lit. G.b mittels Er- gänzungs- oder Abänderungsplänen den Nachweis zu erbringen, dass jeder Wohnung genügend Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat sowie ausreichend Waschmöglichkeiten für Wäsche und Trockenraum zur Verfügung stehen (Dispositiv-Ziffer I.1.k). B. Hiergegen erhob E. S. mit Eingabe vom 16. August 2018 fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Auflagen gemäss Dispositiv-Ziffern I.1.a, I.1.e und I.1.h sowie die dispensweise Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I.1.k; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.