- dem Amt für Baubewilligungen im Sinne der Erwägungen lit. E.c und E.d entweder abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen oder vor Baubeginn den Nachweis über die Einräumung der definitiven Näherbaurechte zu den Parzellen Kat.-Nrn. 2 und 3 beizubringen (Dispositiv-Ziffer I.1.a); - dem Amt für Baubewilligungen im Sinne der Erwägung lit. D.d (betreffend Ausnützungsziffer) abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen (Dispositiv-Ziffer I.1.e); - dem Amt für Baubewilligungen im Sinne der Erwägung lit. F.b betreffend Dachaufbauten (Liftaufbau) abgeänderte Pläne sowie die definitiven Werkpläne einzureichen und bewilligen zu lassen (Dispositiv-Ziffer I.1.h);