{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-03-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0035-2019_2019-03-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0035_2019_vom_29._maerz_2019.pdf", "Checksum": "2e9156e4f072bc15cd1301ba60477082"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0035/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abweichungen in der BZO von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände | Im fraglichen Entscheid war insbesondere über die Einhaltung von Grenz- und Gebäudeabständen in Bezug auf den bewilligten Umbau und die Aufstockung eines Hofgebäudes zu entscheiden. Nach Massgabe von § 50 Abs. 3 PBG kann die Bau- und Zonenordnung besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung enthalten. Dabei sind unter gewissen Vorbehalten Abweichungen von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Fassadenhöhe erlaubt. Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO der fraglichen Gemeinde enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die kantonalen Abstandsvorschriften und legt sodann für die rückwärtige Berechnung der Abstände fest, dass ein Grundgrenzabstand von 5 m zu veranschlagen sei. 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Dabei sind unter gewissen Vorbehalten Abweichungen von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Fassadenhöhe erlaubt. Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO der fraglichen Gemeinde enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die kantonalen Abstandsvorschriften und legt sodann für die rückwärtige Berechnung der Abstände fest, dass ein Grundgrenzabstand von 5 m zu veranschlagen sei. Im Baurekursgerichtsentscheid wird u.a. festgestellt, dass der Begriff \"Grundgrenzabstand\" in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden kann, dass zusätzlich – gegebenenfalls – Mehrhöhenzuschläge zu addieren sind.\n\n6.1.\nDes Weiteren beanstandet der Rekurrent Dispositiv-Ziffer I.1.k des angefochtenen Entscheids, wonach der Nachweis genügender Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat sowie ausreichend Waschmöglichkeiten für\nWäsche und Trockenraum zu erbringen ist. Der Rekurrent verweist insoweit\ndarauf, dass die Wohnungen im Gebäude seit dem Jahr 2003 im Sinne von\n\"serviced apartments\" vermietet seien und deshalb nur stark reduzierte Abstellmöglichkeiten im Sinne von abschliessbaren Schränken benötigen würden.\n\n6.2.\nIn Wohnhäusern müssen ausreichende Nebenräume, wie Trockenräume\nund Einstellgelegenheiten für Vorräte, Hausrat und dergleichen, geschaffen\nwerden (§ 297 PBG). § 39 der Besonderen Bauverordnung I (BBV) sieht im\nEinzelnen vor, dass die Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat pro\nWohnung eine Grundfläche von wenigstens 8 m2 aufweisen müssen. Für\nWohnungen mit höchstens zwei Zimmern kann diese auf 5 m2 reduziert werden.\n\n6.3.\nDie klare gesetzliche Regelung zu den Nebenräumen ist selbsterklärend und\nin dieser Form ohne weiteres verhältnismässig. Für Kleinwohnungen wird\ndaselbst eine Reduktion der erforderlichen Einstellgelegenheiten vorgesehen. Die Ausführungen des Rekurrenten vermögen keinen baurechtlich relevanten Ausnahmetatbestand (§ 220 PBG) zu begründen. Dies insbesondere, weil die Nutzung der Wohnungen als \"serviced apartments\" im Gebäude auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 in keiner Weise dauerhaft vorgesehen ist\nund mithin im Belieben des Rekurrenten (bzw. eines allfällig nachfolgenden\nEigentümers) steht. Auch bei \"serviced apartments\" sind, wie die Vor-instanz\nzutreffend ausführt, Trockenräume und Einstellgelegenheiten nur dann entbehrlich, wenn die baulichen und betrieblichen Voraussetzungen für ein eigentliches Apartmenthaus mit hotelähnlichen Dienstleistungen gegeben\nsind. Dergestalt ist vorliegend nicht ersichtlich. Aus dem blossen Umstand\n\nR1S.2018.05083 Seite 13\nder kurzfristig orientierten Vermietung allein kann nicht auf einen verminderten Bedarf an Nebenräumen geschlossen werden. Bemerkungsweise ist\nfestzuhalten, dass Nebenräume auch in benachbarten, fussläufig problemlos\nerreichbaren Liegenschaften vorgesehen werden können, sofern ihr Bestand\ndauerhaft gesichert ist (BRKE I Nr. 0172/1997 vom 8. August 1997, E. 6).\n\n6.4.\nDer Rekurs betreffend Dispositiv-Ziffer I.1.k des angefochtenen Entscheids\nist unbegründet.\n\n7.\nGesamthaft ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Dementsprechend sind\nDispositiv-Ziffern I.1.a und I.1.e des Bausektionsbeschlusses vom 10. Juli\n2018 aufzuheben. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.\n\n8.\nAusgangsgemäss – sowie unter Berücksichtigung von Erwägung 4.2 – sind\ndie Verfahrenskosten zu drei Vierteln dem Rekurrenten und zu einem Viertel\nder Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes\n[VRG]).\n\nNach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier\nein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr\nin der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 50'000.– (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV\nVGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein\ngrosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3.\nAufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Angesichts des nicht unerheblichen Beurteilungsaufwands rechtfertigt sich die Festsetzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.–.\n\nDie Vorinstanz beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.\nVorliegend handelt es sich zwar nicht um einen einfachen Fall. Dessen ungeachtet hatte die Behörde im Rechtsmittelverfahren keinen besonderen,\n\nR1S.2018.05083 Seite 14\nüber die Bearbeitung im Bewilligungsverfahren erheblich hinausgehenden\nZusatzaufwand zu treiben. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG\nsind daher nicht erfüllt, so dass von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Vorinstanz abzusehen ist.\n\nAngesichts des Verfahrensausgangs erübrigt sich die Zusprechung einer\nUmtriebsentschädigung an den Rekurrenten von vornherein.\n\n[…]\n\nR1S.2018.05083 Seite 15\n"}