{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-03-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0035-2019_2019-03-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0035_2019_vom_29._maerz_2019.pdf", "Checksum": "2e9156e4f072bc15cd1301ba60477082"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0035/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abweichungen in der BZO von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände | Im fraglichen Entscheid war insbesondere über die Einhaltung von Grenz- und Gebäudeabständen in Bezug auf den bewilligten Umbau und die Aufstockung eines Hofgebäudes zu entscheiden. Nach Massgabe von § 50 Abs. 3 PBG kann die Bau- und Zonenordnung besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung enthalten. Dabei sind unter gewissen Vorbehalten Abweichungen von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Fassadenhöhe erlaubt. Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO der fraglichen Gemeinde enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die kantonalen Abstandsvorschriften und legt sodann für die rückwärtige Berechnung der Abstände fest, dass ein Grundgrenzabstand von 5 m zu veranschlagen sei. 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Dabei sind unter gewissen Vorbehalten Abweichungen von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Fassadenhöhe erlaubt. Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO der fraglichen Gemeinde enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die kantonalen Abstandsvorschriften und legt sodann für die rückwärtige Berechnung der Abstände fest, dass ein Grundgrenzabstand von 5 m zu veranschlagen sei. Im Baurekursgerichtsentscheid wird u.a. festgestellt, dass der Begriff \"Grundgrenzabstand\" in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden kann, dass zusätzlich – gegebenenfalls – Mehrhöhenzuschläge zu addieren sind.\n\n5.3.\nDer projektierte Liftaufbau tritt gemäss den Plänen in der Gestalt eines eigentlichen Liftturms über die volle Höhe des 1. Dachgeschosses auf. Vorgesehen sind Ausstiege sowohl ins Innere des umbauten Raumes (nach Nordnordwest) als auch auf die über dem 4. Obergeschoss gelegene Dachterrasse (nach Südsüdost). Die Dachaufbaute umfasst neben dem beschriebenen Liftaufbau auch einen unabhängigen Ausstieg auf die Dachterrasse. Das\nVerwaltungsgericht hat sich im Entscheid VB.2001.00149 dahingehend geäussert, dass Lifttürme zwar grundsätzlich die zulässige Gebäudehöhe zu\nbeachten hätten, indes zusätzlich auch eine geringfügige Überschreitung\ndes hypothetischen Schrägdachprofils (von 0,1 m, 1,0 m und 0,5 m) als kleinere, technisch bedingte Aufbauten im Sinne von § 292 PBG zulässig sei\n(VB.2001.00149 vom 26. September 2001, E. 6). Nach Massgabe der neuen\nZonierung der Parzelle Kat.-Nr. 1 in der Wohnzone W6 wäre – theoretisch\nund unter Ausklammerung von Einordnungsaspekten – die Erstellung von\nfünf Vollgeschossen und einem Dachgeschoss zulässig, sodass der projektierte Liftaufbau das hypothetische Schrägdachprofil gar nicht durchstösst.\nDass die Vorschrift von § 292 PBG angesichts der Dimensionierung des Liftturms nicht anwendbar wäre, trifft dennoch nicht zu. Für die Anwendbarkeit\nder Ästhetikvorschrift von § 292 PBG kann es keine Rolle spielen, ob die\nfragliche Aufbaute als die zulässige Geschosszahl überschreitend gelten\nmuss bzw. das anzusetzende hypothetische Schrägdachprofil durchstösst.\nMassgeblich ist rein die optische Erscheinung. Die nordnordwestlich gelegenen Dachgeschosse des Gebäudes auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 sind deutlich\nals solche erkenn- und ablesbar. Daher dürfen in unmittelbarer Nähe aus\nästhetischen Gründen keine übermässigen, der Firstpartie ein Übergewicht\nverleihende Dachaufbauten realisiert werden. Der projektierte Liftturm mit\n\nR1S.2018.05083 Seite 11\nseparatem Ausstieg überschreitet das bisher in den Dachgeschossen der\nGebäude auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 sowie den weiteren Gebäuden des Gevierts vorhandene Mass an Dachaufbauten deutlich und würde zu einem solchen Übergewicht führen. Dementsprechend erweist sich der projektierte\nLiftturm in dieser Form nicht als bewilligungsfähig. Bemerkungsweise sei angefügt, dass auch eine anderweitige, singuläre Platzierung des Liftturms auf\ndem Dach der neu zu erstellenden Obergeschosse aus ästhetischen Gründen kaum zulässig sein dürfte.\n\n5.4.\nEtwas Anderes ergibt sich auch im Lichte der Bestimmung gemäss § 19a\nlit. a der Besonderen Bauverordnung II (BBV II) nicht. Diese angerufene\nNorm befreit zwar von der Einhaltung gewisser Vorschriften, wenn es um die\nErschliessung eines Gebäudes für Behinderte geht. Sie bedeutet aber nicht,\ndass jegliche Konstruktion zur behindertengerechten Erschliessung jedes\neinzelnen Gebäudeteils zu bewilligen ist und dabei jegliche baurechtlichen\nBeschränkungen ausser Acht zu lassen wären. Ebenso wenig befreit § 19a\nlit. a BBV II von den gestalterischen Anforderungen, wenn diese auch allenfalls je nach dem Stellenwert der konkreten Erschliessung im genannten\nSinne teilweise zu relativieren sein können. Die Überbreite der Dachaufbaute\nrührt vorliegend sodann – jedenfalls im Wesentlichen – vom projektierten separaten Ausstieg auf die Dachterrasse. Im Falle einer Erschliessung einer\nDachzinne sind die Anforderungen an eine befriedigende Einordnung im\nSinne von § 238 Abs. 1 PBG unabhängig von den Erfordernissen an das\nbehindertengerechte Bauen einzuhalten (BRGE I Nr. 0171-0172/2015 vom\n27. November 2015, E. 9). Aus letzterem Entscheid ergibt sich allerdings gerade nicht, dass § 19a lit. a BBV II gänzlich unanwendbar wäre, wenn der Lift\nnicht als Anbau, sondern im Innern des Gebäudes projektiert wird. Die Konstruktionsart kann im Einzelnen keine Rolle spielen. Selbstredend ist vorliegend aber – schon aufgrund der Formulierung der Tatbestände von § 19a\nlit. c und d BBV II, welche die Berücksichtigung öffentlicher oder nachbarlicher Interessen und die Subsidiarität des Dispensens vorsehen – die Ästhetikvorschrift von § 292 PBG im Grundsatz uneingeschränkt anwendbar. Etwas Anderes ergäbe sich nur, wenn der Rekurrent nachwiese, dass eine\nProjektierung des Liftturms unter Einhaltung von § 292 PBG an technischen\nHindernissen scheitern würde. Hierfür bestehen indes keine Anhaltspunkte.\n\nR1S.2018.05083 Seite 12\n5.5.\nDie Dispositiv-Ziffer I.1.h des angefochtenen Entscheids betreffende Rüge\nerweist sich als unbegründet.\n\n"}