{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-03-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0035-2019_2019-03-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0035_2019_vom_29._maerz_2019.pdf", "Checksum": "2e9156e4f072bc15cd1301ba60477082"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0035/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abweichungen in der BZO von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände | Im fraglichen Entscheid war insbesondere über die Einhaltung von Grenz- und Gebäudeabständen in Bezug auf den bewilligten Umbau und die Aufstockung eines Hofgebäudes zu entscheiden. Nach Massgabe von § 50 Abs. 3 PBG kann die Bau- und Zonenordnung besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung enthalten. Dabei sind unter gewissen Vorbehalten Abweichungen von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Fassadenhöhe erlaubt. Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO der fraglichen Gemeinde enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die kantonalen Abstandsvorschriften und legt sodann für die rückwärtige Berechnung der Abstände fest, dass ein Grundgrenzabstand von 5 m zu veranschlagen sei. 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Dabei sind unter gewissen Vorbehalten Abweichungen von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Fassadenhöhe erlaubt. Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO der fraglichen Gemeinde enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die kantonalen Abstandsvorschriften und legt sodann für die rückwärtige Berechnung der Abstände fest, dass ein Grundgrenzabstand von 5 m zu veranschlagen sei. Im Baurekursgerichtsentscheid wird u.a. festgestellt, dass der Begriff \"Grundgrenzabstand\" in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden kann, dass zusätzlich – gegebenenfalls – Mehrhöhenzuschläge zu addieren sind.\n\n4.2.\nDie Vorinstanz macht indes namhaft, dass im Bewilligungszeitpunkt auf die\nvormalige, für die Parzelle Kat.-Nr. 1 bis zum Inkrafttreten der neu festgesetzten Zonierung geltende Ausnützungsziffer von 170 % habe abgestellt\nwerden müssen, was bei der Bemessung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen sei. Dem entgegen spräche eine Vorwirkung der\n\nR1S.2018.05083 Seite 9\nneuen Zonierung der Parzelle Kat.-Nr. 1. Dabei ist zwischen der positiven\nund der negativen Vorwirkung zu unterscheiden. Wird künftiges Recht bereits wie geltendes Recht angewendet, liegt eine positive Vorwirkung vor;\nwird die Anwendung des alten Rechts ausgesetzt, bis das neue Recht in\nKraft tritt, handelt es sich um eine negative Vorwirkung. § 234 PBG regelt\neinzig den Fall der negativen Vorwirkung. Positive Vorwirkung hingegen\nwäre unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten unvereinbar mit dem Legalitätsprinzip und widerspräche der Tatsache, dass in der Regel – zufolge\nRechtsmittelverfahren – nicht vorhergesehen werden kann, ob und wann\neine neue Regelung in Kraft tritt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 299 ff.,\nmit Hinweisen; Fritzsche/Bösch/Wipf, Bd. 1, S. 562). Die Rechtsauffassung\nder Vorinstanz ist daher begründet, weshalb das Inkrafttreten der neuen Zonierung während der Dauer des Rechtmittelverfahrens bei der – im Übrigen\nnachfolgend zu begründenden – Bemessung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Berücksichtigung zu finden hat.\n\n5.1.\nDer Rekurrent rügt weiter, beim Liftaufbau handle es sich nicht um einen\nLiftaufbau, sondern ausschliesslich um den eigentlichen Liftschacht. Dieser\nmüsse zwingend den erforderlichen Dimensionen für hindernisfreie Aufzüge\nentsprechen. Dementsprechend sei die Auflage gemäss Dispositiv-Zif-\nfer I.1.h des angefochtenen Entscheids aufzuheben.\n\n5.2.\nWo nichts Anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten insgesamt nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Diese Beschränkung\ngilt sowohl für Dachaufbauten, die bei Schrägdächern über die tatsächliche\nDachebene hinausragen, als auch bei Flachdächern, welche die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen (§ 292 lit. a und\nb PBG). Nach Massgabe der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hat\n§ 292 PBG den Zweck, dass Dachgeschosse noch als solche erkennbar sein\nund nicht den Eindruck von Vollgeschossen vermitteln sollen. Bei § 292 PBG\nhandelt es sich folglich um eine reine (spezielle) Ästhetiknorm, die bezweckt,\ndass Dach und Dachaufbauten in einem abgerundeten, harmonischen Bild,\nals ein aufeinander abgestimmtes Ganzes erscheinen. Im Ergebnis sollen\n\nR1S.2018.05083 Seite 10\nüberdimensionierte, der Firstpartie ein Übergewicht verleihende Dachaufbauten verhindert werden. Der Gesetzgeber hatte dabei die klassischen Aufbauten wie Lukarnen oder Gauben im Auge. Als Dachaufbauten sind aber\nalle Bauteile zu verstehen, welche wie Lukarnen oder Ähnliches oberhalb der\nDachhaut in Erscheinung treten beziehungsweise die Dachfläche nach aussen durchstossen. Nicht massgeblich ist, ob sich das darunterliegende Geschoss als Dach oder als Vollgeschoss darstellt oder ob für die betreffende\nZone überhaupt Geschosszahlvorschriften bestehen. Auch kommt es nicht\nauf eine Durchstossung der Trauflinie an (Fritzsche/Bösch/Wipf, Bd. 2, S.\n941 f.).\n\n"}