{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-03-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0035-2019_2019-03-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0035_2019_vom_29._maerz_2019.pdf", "Checksum": "2e9156e4f072bc15cd1301ba60477082"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0035/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abweichungen in der BZO von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände | Im fraglichen Entscheid war insbesondere über die Einhaltung von Grenz- und Gebäudeabständen in Bezug auf den bewilligten Umbau und die Aufstockung eines Hofgebäudes zu entscheiden. Nach Massgabe von § 50 Abs. 3 PBG kann die Bau- und Zonenordnung besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung enthalten. Dabei sind unter gewissen Vorbehalten Abweichungen von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Fassadenhöhe erlaubt. Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO der fraglichen Gemeinde enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die kantonalen Abstandsvorschriften und legt sodann für die rückwärtige Berechnung der Abstände fest, dass ein Grundgrenzabstand von 5 m zu veranschlagen sei. 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Dabei sind unter gewissen Vorbehalten Abweichungen von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Fassadenhöhe erlaubt. Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO der fraglichen Gemeinde enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die kantonalen Abstandsvorschriften und legt sodann für die rückwärtige Berechnung der Abstände fest, dass ein Grundgrenzabstand von 5 m zu veranschlagen sei. Im Baurekursgerichtsentscheid wird u.a. festgestellt, dass der Begriff \"Grundgrenzabstand\" in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden kann, dass zusätzlich – gegebenenfalls – Mehrhöhenzuschläge zu addieren sind.\n\nR1S.2018.05083 Seite 7\nWas das Verhältnis der Parzellen Kat.-Nrn. 1 und 3 untereinander angeht,\nist die Zulässigkeit des Grenzbaus und damit (erst recht) des rekursgegenständlichen Bauprojekts auch ohne Zustimmungserklärung bzw. Näherbaurecht der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 3 im Grundsatz zu bejahen.\nIm Einzelnen liegt nach den Kriterien von § 287 lit. a-c PBG keine Verletzung\nkantonaler oder kommunaler Mindestabstände vor, zumal sich § 287 lit. a\nPBG einzig auf die Gebäudeabstände bezieht und – wie bereits erläutert –\ndie bestehenden Gebäude bereits zusammengebaut sind (BRGE I\nNrn. 0084/2008 und 0085/2008 vom 11. April 2008, E. 8.3). In Ermangelung\neiner besonderen Regelung in den Allgemeinen Bestimmungen der BZO\n(Art. 5 ff. BZO) sowie den besonderen Bestimmungen der BZO zu den\nWohnzonen (Art. 13 ff. BZO) ist sodann von der Geltung der kantonalrechtlichen Vorschrift zur zulässigen (zustimmungsfreien) Bautiefe auszugehen;\ndiese beträgt im Allgemeinen 14 m, gemessen ab der Verkehrsbaulinie oder\nder sie begrenzenden Baubegrenzungslinie (§ 287 lit. b PBG). Zwar ragt der\nvom rekursgegenständlichen Bauprojekt betroffene Gebäudeteil über den\nBereich von 14 m ab der Baulinie B.-Strasse hinaus. Die im zivilrechtlichen\nEigentum X stehende und dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmete\nStrassenparzelle H.-Weg (Teil der Parzelle Kat.-Nr. 4 und Zugang/Zufahrt zu\nden darauf befindlichen Schulgebäuden) begründet für die Eckparzelle Kat.-\nNr. 1 entlang ihres Verlaufs jedoch eine eigene Baubegrenzungslinie (§ 265\nPBG; Wegabstand), sodass der geplante Umbau bzw. die Aufstockung\ngänzlich innerhalb der zulässigen Bautiefe – und damit zustimmungsfrei –\nrealisiert werden kann. Ein rückwärtiger Grenzbau (§ 287 lit. c PBG) liegt\nnicht vor.\n\n3.6.\nIm Verhältnis der Parzelle Kat.-Nr. 1 und der dazu rückwärtig, hofseitig gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 2 kann nichts Anderes gelten. Auch das auf letzterer\nParzelle gelegene Gebäude (F.-Strasse 72) bildet Teil des Gevierts und\nsteht mit dem Gebäude auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 (B.-Strasse 18) über die\nGebäude F.-Strasse 70 (Kat.-Nr. 5) und B.-Strasse 20 (Kat.-Nr. 3) in direkter\nbaulicher Verbindung. Das rekursgegenständliche Bauprojekt wird innerhalb\nder vom H.-Weg zu messenden Bautiefe von 14 m realisiert. Die entsprechenden, in § 287 lit. b PBG festgelegten Masse gelten bei Vorhandensein\nmehrerer Baubegrenzungslinien ausdrücklich seitlich als auch rückwärtig\n(Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in der zürcherischen baurechtlichen Praxis, Entlebuch 2001, S. 145; Fritzsche/Bösch/ Wipf, Bd. 2,\n\nR1S.2018.05083 Seite 8\nS. 878). Ein Näherbau innerhalb der vorgeschriebenen Bautiefe muss angesichts der baulichen Verbindung des gesamten Gebäudekomplexes im\nSinne einer zweckorientierten Auslegung von Art. 7 Abs. 2 BZO zulässig\nsein, soweit es sich dabei nicht um einen näherungsweisen Grenzbau handelt. Erst recht gilt dies für einen Näherbau wie den projektierten, welcher in\neiner blossen Aufstockung ohne Vergrösserung der Gebäudegrundfläche\nbesteht. Für einen Grenzbau oder näherungsweisen Grenzbau im je rückwärtigen Bereich der Parzellen Kat.-Nrn. 1 und 2 wäre die nachbarliche Zustimmung hingegen vorauszusetzen (§ 287 lit. c PBG; Art. 7 Abs. 2 BZO).\n\n3.7.\nDie Rüge des Rekurrenten ist begründet. Die Auflage gemäss Dispositiv-Zif-\nfer I.1.a des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben.\n\n4.1.\nDer Rekurrent macht weiter geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene\nAusnützungsberechnung sei nicht korrekt, und wendet sich (sinngemäss)\ngegen Dispositiv-Ziffer I.1.e des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz\nstellt sich in der Rekursantwort auf den Standpunkt, das rekursgegenständliche Bauprojekt mit anrechenbaren Flächen von 678,7 m2 liege nach Massgabe der mit der Teilinkraftsetzung per 1. November 2018 rechtskräftig festgesetzten Zonierung in der Wohnzone W6 (Ausnützungsziffer von neu\n205 %). Dies bedarf in der Sache keiner weiteren Ergänzungen. Die Rüge\ndes Rekurrenten erweist sich als begründet. Die Auflage gemäss Dispositiv-\nZiffer I.1.e des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben. Ein weiteres\nrechtserhebliches Interesse des Rekurrenten an der Überprüfung der Ausführungen der Vorinstanz zur Berechnung der Ausnützung im angefochtenen\nEntscheid besteht nicht. Die Frage, ob die Ausnützung auf der Parzelle Kat.-\nNr. 1 teilweise sogar bis zu 500 % betrage, kann vorliegend deshalb offen\nbleiben.\n\n"}