{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-03-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0035-2019_2019-03-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0035_2019_vom_29._maerz_2019.pdf", "Checksum": "2e9156e4f072bc15cd1301ba60477082"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0035/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abweichungen in der BZO von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände | Im fraglichen Entscheid war insbesondere über die Einhaltung von Grenz- und Gebäudeabständen in Bezug auf den bewilligten Umbau und die Aufstockung eines Hofgebäudes zu entscheiden. Nach Massgabe von § 50 Abs. 3 PBG kann die Bau- und Zonenordnung besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung enthalten. Dabei sind unter gewissen Vorbehalten Abweichungen von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Fassadenhöhe erlaubt. Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO der fraglichen Gemeinde enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die kantonalen Abstandsvorschriften und legt sodann für die rückwärtige Berechnung der Abstände fest, dass ein Grundgrenzabstand von 5 m zu veranschlagen sei. 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Dabei sind unter gewissen Vorbehalten Abweichungen von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Fassadenhöhe erlaubt. Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO der fraglichen Gemeinde enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die kantonalen Abstandsvorschriften und legt sodann für die rückwärtige Berechnung der Abstände fest, dass ein Grundgrenzabstand von 5 m zu veranschlagen sei. Im Baurekursgerichtsentscheid wird u.a. festgestellt, dass der Begriff \"Grundgrenzabstand\" in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden kann, dass zusätzlich – gegebenenfalls – Mehrhöhenzuschläge zu addieren sind.\n\nDie Grundordnung besagt, dass Gebäude in offener Überbauung zu erstellen sind. Durch die Bau- und Zonenordnung, durch Sonderbauvorschriften\nund Gestaltungspläne, durch den Quartierplan oder durch den Baulinienplan\nkann indes samt der dabei zulässigen Bautiefe und Gesamtlänge die sog.\ngeschlossene Überbauung vorgeschrieben oder erlaubt werden (§ 286\nPBG). Eine entsprechende Regelungskompetenz gesteht der kantonale Gesetzgeber den Gemeinden in § 49 Abs. 2 lit. f PBG zu. Bei den entsprechenden Tatbeständen ist zunächst der Begriff der geschlossenen Überbauung\ngegenüber dem Einzelgebäude einerseits und einer offenen Überbauung andererseits abzugrenzen. Sodann gehört in diesen Zusammenhang auch der\nGrenzbau als Sondertatbestand der offenen Überbauung.\n\nAls \"offen\" gilt eine Überbauung, deren Gebäude nach allen Seiten frei stehen (§ 31 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung [ABV]), das heisst, dass\ndie Gebäude die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände (allenfalls\nmit Näherbaurecht) einhalten. Das schliesst als Regel das Bauen an der\nGrenze aus und gilt für alle Gebäude (mit Ausnahme besonderer Vorschriften für Besondere Gebäude). Als \"geschlossen\" gilt hingegen eine Überbauung, bei welcher die Gebäude einseitig oder mehrseitig zusammengebaut\noder an die Grenze gestellt sind oder gestellt werden dürfen beziehungsweise müssen (§ 31 Abs. 2 ABV). Letzteres bedingt eine durchgehende bau-\nlich-funktionale Vertikaltrennung der Baukörper, wobei für die Beurteilung\nder funktionalen Eigenständigkeit auf die interne Erschliessung der Baukörper abzustellen ist. Der Grenzbau als Sondertatbestand der geschlossenen\nÜberbauung beinhaltet die Möglichkeit des Nachbarn, jederzeit anzubauen\nund damit eine geschlossene Überbauung herzustellen. Für die Qualifikation\neines Gebäudes als Grenzbau kommt es auf den Fassadenverlauf an der\nGrenze an (zum Ganzen Fritzsche/Bösch/Wipf, Bd. 2, S. 874 f. mit Hinweisen).\n\nR1S.2018.05083 Seite 6\nFür die Stadt X sieht die allgemeine Regel vor, dass die geschlossene Bauweise in allen Zonen, vorbehältlich besonderer Regelungen zu einzelnen Zonen, erlaubt ist (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 BZO). Der Grenzbau ist mit schriftlicher Zustimmung der benachbarten Eigentümerschaft zulässig. Die nachbarliche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn an ein Gebäude innerhalb\ndes bestehenden Profils angebaut werden kann oder die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist (Art. 7 Abs. 2 BZO). Im Gegensatz zu den beispielsweise für Quartiererhaltungszonen geltenden Vorschriften enthalten\ndie für Wohnzonen anwendbaren Bestimmungen zur geschlossenen Bauweise keine besonderen, von der allgemeinen Regel abweichenden Vorschriften (Art. 13 ff. BZO; VB.2008.00210 vom 20. Au-gust 2008, E. 3.2).\n\nEine ausdrückliche Bestimmung, wonach auf den Parzellen im Geviert\nH.-Weg/B.-Strasse/F.-Strasse/N.-Gasse die geschlossene Bauweise zustimmungsfrei gestattet wäre, kann auch aus weiteren zonenplanerischen\nFestlegungen nicht hergeleitet werden. Für die Parzelle Kat.-Nr. 1 gelten weder Sonderbauvorschriften noch ein Gestaltungsplan. Weitere Angaben betreffend die im 19. Jahrhundert festgesetzten Baulinien entlang der\nB.-Strasse und der N.-Gasse sind gemäss Auskunft des Tiefbauamtes X\nnicht mehr verfügbar. Dennoch kann aufgrund des Bestehens der Baulinie\nentlang der B.-Strasse und des entlang derselben an der Grenze der Parzellen Kat.-Nrn. 1 und 3 bereits bestehenden Grenzbaus für Erweiterungen dieser Gebäude, soweit diese keine weitergehende Beanspruchung der Parzellengrenze erfordern, keine nachbarliche Zustimmung vorausgesetzt werden.\nIm Verhältnis der Parzellen Kat.-Nrn. 1 und 3 untereinander liegt bereits ein\nGrenzbau im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BZO bzw. ein Anbau innerhalb des bestehenden Profils vor. Entsprechend wäre es sinn- und zweckwidrig, in den\nan den Grenzbau anschliessenden, von der Strasse abgewandten Bereichen\nder Grundstücke Kat.-Nrn. 1 und 3 von der Geltung von Gebäude- oder\nGrenzabstandsvorschriften auszugehen. Bemerkungsweise sei sodann angefügt, dass eine separate Beurteilung der Gebäudeteile auf der Parzelle\nKat.-Nr. 1 (südöstliche \"Werkstatt\" und nordwestliches Haupthaus) zufolge\nFehlens einer unabhängigen internen Erschliessung der Gebäudeteile von\nvornherein ausser Betracht fällt.\n\n3.5.\n\n"}