{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-03-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0035-2019_2019-03-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0035_2019_vom_29._maerz_2019.pdf", "Checksum": "2e9156e4f072bc15cd1301ba60477082"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0035/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abweichungen in der BZO von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände | Im fraglichen Entscheid war insbesondere über die Einhaltung von Grenz- und Gebäudeabständen in Bezug auf den bewilligten Umbau und die Aufstockung eines Hofgebäudes zu entscheiden. Nach Massgabe von § 50 Abs. 3 PBG kann die Bau- und Zonenordnung besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung enthalten. Dabei sind unter gewissen Vorbehalten Abweichungen von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Fassadenhöhe erlaubt. Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO der fraglichen Gemeinde enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die kantonalen Abstandsvorschriften und legt sodann für die rückwärtige Berechnung der Abstände fest, dass ein Grundgrenzabstand von 5 m zu veranschlagen sei. 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Dabei sind unter gewissen Vorbehalten Abweichungen von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Fassadenhöhe erlaubt. Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO der fraglichen Gemeinde enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die kantonalen Abstandsvorschriften und legt sodann für die rückwärtige Berechnung der Abstände fest, dass ein Grundgrenzabstand von 5 m zu veranschlagen sei. Im Baurekursgerichtsentscheid wird u.a. festgestellt, dass der Begriff \"Grundgrenzabstand\" in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden kann, dass zusätzlich – gegebenenfalls – Mehrhöhenzuschläge zu addieren sind.\n\n3.1.\nDer Rekurrent rügt zunächst, das gemäss dem bewilligten Bauprojekt zur\nAufstockung vorgesehene Hofgebäude (\"W. N. 4\") sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz, wonach es sich bei den Ostfassaden des Hauptgebäudes und des Anbaus um rückwärtige Fassaden handle und bei den Südfassaden um seitliche Fassaden – im Verhältnis zum \"N.-Komplex\" (umfassend\ndie Gebäude Vers.-Nrn. 01-02) als eigenständiges Gebäude zu behandeln.\nHauptfassade sei die Südfassade des Hofgebäudes; die Brandmauer zum\nHauptgebäude Vers.-Nr. 01 gelte als rückwärtige Fassade (§ 270 Abs. 2\nPBG). Die Gebäude Vers.-Nrn. 01 und 03 seien auf die B.-Strasse hin ausgerichtet; mit den West- und Südfassaden als seitliche Fassaden. Die Auflage gemäss Dispositiv-Ziffer I.1.a des angefochtenen Entscheids, wonach\nvor Baubeginn der Nachweis über die Einräumung der definitiven Näherbaurechte zu den Parzellen Kat.-Nrn. 2 und 3 beigebracht werden müsse, sei\naufzuheben.\n\n3.2.\nAlle nicht abstandsbefreiten Gebäude dürfen, sofern nicht der Grenzbau vorgeschrieben oder erlaubt ist, die im Abstand von 3,5 m parallel zur Grenze\nverlaufende Linie nicht überschreiten (§ 270 Abs. 1 PBG). Dieser Abstand\ngilt ohne Rücksicht auf Lage und Tiefe der beteiligten Grundstücke seitlich\ninnerhalb von 20 m ab der Verkehrsbaulinie oder der sie ersetzenden Baubegrenzungslinie; ab 12 m über dem massgebenden Terrain vergrössert er\nsich weiter hinten und rückwärtig um das Mass der Mehrhöhe, unter Vorbehalt der Bestimmungen für Hochhäuser, jedoch höchstens auf 16,5 m (§ 270\nAbs. 2 PBG). Baubegrenzungslinien sind ein Ersatz für Baulinien, die anstelle von Verkehrsbaulinien den Abstand von Gebäuden gegenüber Strassen, Plätzen und öffentlichen Wegen bestimmen. Einerseits können konkrete\n\nR1S.2018.05083 Seite 4\nFestlegungen im Rahmen von Kernzonenbestimmungen oder Gestaltungsplänen Bestimmungen über Baubegrenzungslinien enthalten. Andererseits\nwird aber auch der Strassen- und Wegabstand nach § 265 PBG als eine die\nVerkehrsbaulinie ersetzende Begrenzungslinie aufgefasst (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl.,\nZürich 2011, Bd. 2, S. 842).\n\n3.3.\nNach Massgabe von § 50 Abs. 3 PBG kann die Bau- und Zonenordnung besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung enthalten. Dabei\nsind unter gewissen Vorbehalten Abweichungen von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die\nFassadenhöhe erlaubt. Die Frage, ob bei der Berechnung der von den Gemeinden in Anwendung von § 50 Abs. 3 PBG kompetenzgemäss erlassenen\nBestimmungen über die Grenzabstände die kantonalrechtliche Regelung\nüber den Mehrhöhenzuschlag (§ 270 Abs. 2 PBG) anwendbar ist, ist im Einzelfall unter Bezugnahme auf die konkret vom kommunalen Gesetzgeber für\ndie infrage stehende Zone erlassenen Bestimmungen zu beurteilen. Statuiert\ndie anwendbare Bau- und Zonenordnung Abweichungen im Sinne von § 50\nAbs. 3 PBG, kann nicht unbesehen von der ersatzweisen Anwendbarkeit der\nkantonalen Abstandsvorschriften ausgegangen werden, sofern sich die kommunale Regelung als lückenhaft erweist. Im Regelfall wird es sich nicht um\nein Versehen des Gesetzgebers, sondern um einen bewussten Ausschluss\nhandeln (VB.2003.00340 in BEZ 2004 Nr. 3 [= RB 2003 Nr. 76]). Dass auch\nrückwärtig Mehrhöhenzuschläge in Ansatz zu bringen wären, trifft demgemäss nicht ohne weiteres zu. Indes muss aufgrund der Systematik und insbesondere des Wortlauts des für Wohnzonen mit erhöhter Ausnützung geltenden Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO darauf geschlossen werden, dass § 270\nAbs. 2 PBG auf die Berechnung der rückwärtigen Grenzabstände in X Anwendung findet. Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die kantonalen Abstandsvorschriften und legt sodann für die rückwärtige Berechnung der Abstände fest, dass ein Grundgrenzabstand von\n5 m zu veranschlagen sei. Der Begriff Grundgrenzabstand kann in diesem\nZusammenhang nur so verstanden werden, dass zusätzlich – gegebenenfalls – Mehrhöhenzuschläge zu addieren sind. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz erweist sich insoweit als zutreffend.\n\nR1S.2018.05083 Seite 5\n3.4.\nAngesichts der Struktur des zu beurteilenden (unvollständigen) Gevierts\nH.-Weg/B.-Strasse/F.-Strasse/N.-Gasse steht freilich überhaupt in Frage, ob\ndie Regelungen der BZO und des PBG zu den Grenzabständen im Verhältnis der Parzellen untereinander Anwendung finden.\n\n"}