{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-03-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0035-2019_2019-03-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0035_2019_vom_29._maerz_2019.pdf", "Checksum": "2e9156e4f072bc15cd1301ba60477082"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0035/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.03.2019 BRGE I Nr. 0035/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abweichungen in der BZO von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände | Im fraglichen Entscheid war insbesondere über die Einhaltung von Grenz- und Gebäudeabständen in Bezug auf den bewilligten Umbau und die Aufstockung eines Hofgebäudes zu entscheiden. Nach Massgabe von § 50 Abs. 3 PBG kann die Bau- und Zonenordnung besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung enthalten. Dabei sind unter gewissen Vorbehalten Abweichungen von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Fassadenhöhe erlaubt. Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO der fraglichen Gemeinde enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die kantonalen Abstandsvorschriften und legt sodann für die rückwärtige Berechnung der Abstände fest, dass ein Grundgrenzabstand von 5 m zu veranschlagen sei. 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Dabei sind unter gewissen Vorbehalten Abweichungen von den kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Fassadenhöhe erlaubt. Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO der fraglichen Gemeinde enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die kantonalen Abstandsvorschriften und legt sodann für die rückwärtige Berechnung der Abstände fest, dass ein Grundgrenzabstand von 5 m zu veranschlagen sei. Im Baurekursgerichtsentscheid wird u.a. festgestellt, dass der Begriff \"Grundgrenzabstand\" in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden kann, dass zusätzlich – gegebenenfalls – Mehrhöhenzuschläge zu addieren sind.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2018.05083\nBRGE I Nr. 0035/2019\n\nEntscheid vom 29. März 2019\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichter Claude Reinhardt, Baurichterin\nBeatrice Bosshard, Gerichtsschreiber Alain Thiébaud\n\nin Sachen Rekurrent\nE. S., […]\n\ngegen Rekursgegnerin\nBausektion X, […]\n\nbetreffend Bausektionsbeschluss vom 10. Juli 2018 (Bauentscheid Nr. 1093/18); Baubewilligung für Umbau und Aufstockung Hofgebäude, Einbau von drei zusätzlichen Dachflächenfenstern sowie Aufhebung eines Garagenplatzes,\nKat.-Nr. 1, B.-Strasse 18, X\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 10. Juli 2018 (Bauentscheid Nr. 1093/18) erteilte die Bausektion X E. S. die baurechtliche Bewilligung für einen Umbau und die Aufstockung des Hofgebäudes sowie den Einbau von drei zusätzlichen Dachflächenfenstern und die Aufhebung eines Garagenplatzes für den Lifteinbau\nauf der Parzelle Kat.-Nr. 1, B.-Strasse 18, X.\n\nDer Entscheid enthält unter anderem folgende Auflagen:\n\n- dem Amt für Baubewilligungen im Sinne der Erwägungen lit. E.c und E.d\nentweder abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen oder vor\nBaubeginn den Nachweis über die Einräumung der definitiven Näherbaurechte zu den Parzellen Kat.-Nrn. 2 und 3 beizubringen (Dispositiv-Ziffer\nI.1.a);\n\n- dem Amt für Baubewilligungen im Sinne der Erwägung lit. D.d (betreffend\nAusnützungsziffer) abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen (Dispositiv-Ziffer I.1.e);\n\n- dem Amt für Baubewilligungen im Sinne der Erwägung lit. F.b betreffend\nDachaufbauten (Liftaufbau) abgeänderte Pläne sowie die definitiven Werkpläne einzureichen und bewilligen zu lassen (Dispositiv-Ziffer I.1.h);\n\n- dem Amt für Baubewilligungen im Sinne der Erwägung lit. G.b mittels Er-\ngänzungs- oder Abänderungsplänen den Nachweis zu erbringen, dass jeder\nWohnung genügend Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat sowie\nausreichend Waschmöglichkeiten für Wäsche und Trockenraum zur Verfügung stehen (Dispositiv-Ziffer I.1.k).\n\nB.\nHiergegen erhob E. S. mit Eingabe vom 16. August 2018 fristgerecht Rekurs\nan das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte (sinngemäss)\ndie Aufhebung der Auflagen gemäss Dispositiv-Ziffern I.1.a, I.1.e und I.1.h\nsowie die dispensweise Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I.1.k; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.\n\nR1S.2018.05083 Seite 2\nC.\nMit Präsidialverfügung vom 20. August 2018 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen. Das Verfahren blieb zunächst antragsgemäss sistiert.\n\nD.\nMit Eingabe vom 7. November 2018 beantragte der Rekurrent die Fortsetzung des Rekursverfahrens, unter (sinngemässer) Präzisierung des Rekursantrags auf Aufhebung der Auflage gemäss Dispositiv-Ziffer I.1.a. Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2018 wurde das Rekursverfahren fortgesetzt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nE.\nDie Vorinstanz beantragte mit Rekursantwort vom 18. Dezember 2018 die\nAbweisung des Rekurses; unter Entschädigungsfolge zulasten des Rekurrenten.\n\nF.\nMit Replik vom 16. Januar 2019 hielt der Rekurrent an den gestellten Begehren fest. Die Vorinstanz duplizierte per 5. Februar 2019 mit ebenfalls unveränderten Anträgen und verzichtete auf weitere Ausführungen zur Sache.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDer Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowie als Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 1 zur Rekurserhebung im Sinne von § 338a\ndes Planungs- und Baugesetzes (PBG) ohne weiteres berechtigt. Da auch\ndie weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.\n\nR1S.2018.05083 Seite 3\n2.\nDie Parzelle Kat.-Nr. 1 lag zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen\nEntscheids in der Wohnzone W5 mit erhöhter Ausnützung. Gemäss aktueller\nKatasterauskunft ist die Parzelle Kat.-Nr. 1 nach der revidierten Bau- und\nZonenordnung X (BZO) neu und zufolge der Teilinkraftsetzung per 1. November 2018 rechtskräftig der Wohnzone W6 mit erhöhter Ausnützung zugewiesen. Für die Parzelle gilt ein Mindestwohnanteil von 50 %.\n\n"}