Wie oben dargelegt, lässt sich auch ein Gebäude mit einer Grundfläche, die der heutigen Überbauungsziffer von 22 Prozent entspricht (291,5 m2), ohne weiteres in das vertraute Ortsbild einfügen. Eine weitergehende Reduktion auf 250 m2 ist somit nicht erforderlich und unverhältnismässig. Die angefochtenen Beschlüsse sind daher insoweit unangemessen und aufzuheben, als damit auf dem Grundstück Kat. Nr. 1 eine maximale Gebäudegrundfläche von 250 m2 festgelegt bzw. genehmigt wurde. Die maximal zulässige Gebäudegrundfläche im Sinne von Art. 30 Abs. 2 lit. d BZOrev ist auf mindestens 292 m2 festzulegen.