Die Bebaubarkeit des rekurrentischen Grundstücks wird gegenüber der heutigen Bestimmung von Art. 61 Abs. 1 BZO beschränkt. Es ist somit danach zu fragen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Änderung der Zonenvorschriften nicht geänderten tatsächlichen Verhältnissen geschuldet ist, sondern der Streichung der Zusatzvorschriften zur Kernzone Unteraffoltern (Art. 61 BZO) bzw. dem Bedürfnis nach einer präzisen Setzung der überbaubaren Flächen (Art. 27 BZO). Die Reduktion der baulichen Dichte ist aber wie erwähnt nicht die Absicht der Planrevision.