Vorliegend ist von entscheidender Bedeutung, dass die Nutzungsmöglichkeiten auf dem rekurrentischen Grundstück, wenn auch mit einer planerischen Massnahme, so doch individuell-konkret festgelegt werden. Dem privaten Interesse der betroffenen Grundeigentümerschaft am Erhalt der bisherigen Bebauungsmöglichkeiten kommt daher ein erhebliches Gewicht zu. Es verhält sich somit anders als dort, wo in einem ganzen Gebiet zahlreiche Parzellen demselben planungsrechtlichen Regime unterworfen werden und das individuelle Interesse des einzelnen Grundeigentümers nicht in gleichem Masse berücksichtigt werden kann.