Die Nutzungsplanung hat zusammenhängende Gebiete und nicht einzelne Parzellen im Blickfeld. Nach dem Gebot der planerischen Gesamtbetrachtung sind sämtliche raumrelevanten Interessen und Gesichtspunkte zu berücksichtigen und umfassend gegeneinander abzuwägen. Die Planung, insbesondere die Zoneneinteilung, hat nach sachbezogenen Kriterien zu erfolgen, orientiert an den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes. Private Interessen und Entwicklungsabsichten in Bezug auf einzelne Grundstücke können für die - 5- konkrete Ausgestaltung der Zonenordnung somit nur in seltenen Fällen den Ausschlag geben.