Nutzungsplanerische Massnahmen stellen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen dar. Als solche bedürfen sie einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass die Eigentumsbeschränkung zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels einerseits geeignet und andererseits erforderlich ist. Demnach hat der Eingriff zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichend ist. Die Nutzungsplanung hat zusammenhängende Gebiete und nicht einzelne Parzellen im Blickfeld.