Im Weiteren war die Reduktion der baulichen Dichte offensichtlich nicht die Absicht des Planungsgebers, denn die den Grundstücken in der Kernzone neu zugewiesenen maximalen Gebäudegrundflächen liegen im Bereich der bisher geltenden Überbauungsziffer von 22 Prozent (Art. 61 Abs. 1 BZO), oft auch darüber. Das rekurrentische Grundstück ist insofern eine Ausnahme, ohne dass dafür stichhaltige Gründe ersichtlich wären.