Dass auf dem rekurrentischen Grundstück ein Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 292 m2 nicht ortsbildverträglich wäre, kann nicht gesagt werden, zumal auf der gegenüberliegenden Strassenseite viel grössere Gebäudegrundflächen von 500 m2 bzw. sogar 650 m2 erlaubt sein sollen. Das Nebeneinander von grösseren und kleineren Gebäuden ist charakteristisch für das Ortsbild. Auch die angestrebte neue Definition der Dorfeingänge spricht nicht gegen eine Grundfläche von rund 300 m2, wie die anderen Dorfeingänge mit ihren ebenfalls grösseren Baubereichen zeigen. Ebenso wenig würden damit relevante Durchblicke tangiert.