Auf dem streitbetroffenen Grundstück wurde gemäss kommunaler Vorinstanz von der bestehenden Gebäudegrundfläche von ca. 140 m2 ausgegangen (Wohngebäude ca. 110 m2, Garagengebäude ca. 30 m2). Um eine für das Ortsbild verträgliche Entwicklung zu ermöglichen, sei eine maximale Gebäudegrundfläche von 250 m2 bestimmt worden. Nach geltender Nutzungsordnung ist gemäss Art. 61 Abs. 1 BZO im gesamten Kernzonenbereich eine Überbauungsziffer von 22 Prozent erlaubt, was beim streitbetroffenen Grundstück einer Gebäudegrundfläche von 291,5 m2 entspricht, mithin 41,5 m2 mehr als nach künftiger Regelung.