Es ist bei diesen Gegebenheiten nicht ersichtlich und wird von den Vorinstanzen nicht begründet, weshalb es aus Gründen des Ortsbildschutzes erforderlich sein soll, die Lage eines Gebäudes innerhalb des relativ zur zulässigen Gebäudefläche kleinen Baubereichs zusätzlich einzuschränken. Noch weniger nachvollziehbar ist der Grund, weshalb nebst der Lage des Hauptgebäudes auch diejenige des Garagengebäudes als «erwünscht» gelten soll. Die Festlegung der «erwünschten Lage von Neubauten» im Sinne von Art. 30 Abs. 4 BZOrev erweist sich somit als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig, weshalb im streitbetroffenen Baubereich darauf zu verzichten ist.